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Unternehmen drohen Klagen wegen Diskriminierung
Studie sagt: 30 Prozent der weiblichen Führungskräfte unterbezahlt

Frankfurt/Main (ots) -

Das geplante Arbeitsrechtliche
Antidiskriminierungsgesetz könnte eine Welle von
schlagzeilenträchtigen Schadensersatzprozessen gegen Arbeitgeber
auslösen. Davor warnen Hans-Peter Löw und Thomas Ubber, Partner für
Arbeitsrecht in der internationalen Kanzlei Lovells. Wie die Fälle
bei Investmentbanken in der Londoner City gezeigt hätten, könnten
Klagen wegen Diskriminierung auch international Aufmerksamkeit
erregen. "Den möglichen Schaden für das Image sollte ein Unternehmen
nicht auf die leichte Schulter nehmen", so die beiden Spezialisten
für Arbeitsrecht.
Anlässe für Diskriminierungs-Klagen von Arbeitnehmern wird es
möglicherweise mehr geben, als die meisten Unternehmen vermuten. Laut
einer Presse-Mitteilung der frauen- und familienpolitischen
Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion, Christel Humme, vom 27. August
liegt "die Bezahlung von weiblichen Führungskräften noch immer gut 30
Prozent unter dem Gehalt von Männern in vergleichbaren Positionen und
[ist] ... sogar auf den Stand von 1986 zurück gefallen". Als Quelle
nennt die Mitteilung eine Studie der Hamburger Wirtschaftsprofessorin
Sonja Bischoff.
Bislang liegt für das AADG nur ein Referenten-Entwurf vor. Schwer
wiegende Änderungen seien aber kaum noch zu erwarten, so die
Einschätzung von Löw. Das AADG beruht auf EU-Richtlinien mit
Mindeststandards und die EU-Kommission hat der Bundesregierung schon
wegen Verzugs bei der Umsetzung mit einer Klage gedroht.
"Unternehmen sollten deshalb vorbeugen", rät Ubber. Die
empfehlenswerten Schritte reichen von einer genauen Analyse der
Gehaltsstruktur über Schulungen für Mitarbeiter, die Einrichtung
einer Beschwerdestelle und die Dokumentation von
Personal-Auswahlverfahren bis hin zur Vorbereitung auf einschneidende
Maßnahmen wie Abmahnung, Versetzung, Kündigung und Prozesse.
Die Änderungen im Vergleich zu bisherigen Gesetzeslage sind
zunächst sieben neue Diskriminierungsverbote: Benachteiligungen wegen
Rasse, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung,
Alter oder sexueller Ausrichtung haben künftig empfindliche Folgen.
Das AADG gilt für individualrechtliche Vereinbarungen wie
Arbeitsverträge und Beförderungen genauso wie für
kollektivrechtliche, etwa Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen.
Verboten sind nicht nur unmittelbare sondern auch mittelbare
Benachteiligungen. Mittelbar meint, dass scheinbar neutrale
Vorschriften, Kriterien oder Verfahren zu Lasten einer der schützten
Gruppen gehen. "Vorschriften zur Mindestkörpergröße zum Beispiel
würden Männern einen Vorteil im Vergleich zu Frauen verschaffen",
sagt Löw.
Um die Einhaltung des Gesetzes sicherzustellen, ist der
Arbeitgeber verpflichtet, seine Mitarbeiter - auch vorbeugend - vor
Benachteiligung zu schützen. Der Arbeitgeber soll insbesondere im
Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung auf die Unzulässigkeit
solcher Benachteiligungen hinweisen.
Allen Arbeitgebern ist deshalb zu empfehlen, regelmäßig Schulungen
für Mitarbeiter anzubieten. Außerdem werden jedenfalls mittlere und
größere Betrieben Gleichbehandlungsprogramme entwickeln müssen. Darin
sollten erwünschte und unerwünschte Verhaltensweisen konkret
beschrieben werden. Für Verstöße sollten Sanktionen angedroht werden.
Betriebe mit Betriebsrat müssen eine solche
Antidiskriminierungs-Policy in Form einer Betriebsvereinbarung
abschließen.
Verstoßen Beschäftigte oder Dritte trotzdem gegen das
Benachteiligungsverbot, darf der Arbeitgeber nicht tatenlos zusehen.
Er muss die Benachteiligung unterbinden. Der Entwurf nennt als
Reaktion starke arbeitsrechtliche Geschütze: Abmahnung, Umsetzung,
Versetzung oder Kündigung. "Der erhobene Zeigefinger genügt nicht",
erklärt Ubber.
Außerdem sollte jeder Betrieb eine feste Beschwerdestelle
einrichten. Denn die Beschäftigten haben das Recht, sich bei einer
zuständigen Stelle im Betrieb zu beschweren, wenn sie diskriminiert
wurden. Dies kann ein Beauftragter des Unternehmens sein oder eine
paritätische, aus Vertretern des Unternehmens und des Betriebsrates
zusammengesetzte Kommission.
Macht ein Beschäftigter eine Benachteiligung geltend, kann er
darüber hinaus eine angemessene Entschädigung in Geld für einen
Nicht-Vermögensschaden verlangen. Damit sind Verletzungen der Psyche
gemeint. Die Höhe der Entschädigung muss geeignet sein, den
Arbeitgeber von künftigen Benachteiligungen abzuhalten. Diese
Abschreckungswirkung des Schmerzensgeldes hat die Punitive Damages
(Straf-Schadensersatz) aus dem US-Recht zum Vorbild. "Ob auch die
Höhe der Schadensersatzansprüche amerikanisches Niveau erreichen
wird, könne man nur abwarten", sagen die beiden Arbeitsrechtler.
Ein Risiko in diesem Zusammenhang: Entschädigungsansprüche können
auch von Verbänden im Namen eines geschädigten Arbeitnehmers geltend
gemacht werden. Da Interessenvertreter in der Regel danach streben,
Erfolge für ihre Mitglieder zu erzielen, könnte das einen gewissen
Wettbewerb um die Höhe des Schadensersatzes in solchen Fällen
auslösen.
"Trotz der EU-Vorgaben ist die Rechtslage in Deutschland jedoch
anders als in Großbritannien", weiß Löw. Dort ersetzt der
Diskriminierungsschutz weitgehend den Kündigungsschutz: "Jede
Kündigung provoziert einen Rechtsstreit über Diskriminierung."
In Deutschland wird es dagegen weiterhin das
Kündigungsschutzverfahren geben. "Es ist für die Beschäftigten
einfacher zu handhaben als eine Diskriminierungsklage und als
Verteidigungsinstrument für Arbeitnehmer gesellschaftlich etabliert",
sagt Ubber.
Die beiden Arbeitsrechtler rechnen jedoch damit, dass gekündigte
Arbeitnehmer im Rahmen ihres Kündigungsschutzprozesses behaupten
werden, Grund für die Kündigung sei ihr Alter, ihre Rasse oder ihr
Geschlecht. Das erhöhe das Risiko des Arbeitgebers, den Prozess zu
verlieren, und bringe negative Schlagzeilen. Die Abfindungssummen,
mit denen Kündigungsschutzprozesse beendet werden, dürften deshalb in
solchen Fällen steigen, erwarten sie.
Nicht nur am Ende, auch vor Beginn einer Anstellung wird das AADG
Auswirkungen haben. Erfolglose Bewerber um eine Einstellung oder
Beförderung könnten wegen angeblicher Diskriminierung klagen. Die
bisher nur im öffentlichen Dienst bekannte Konkurrentenklage werde
daher allgemeine Verbreitung finden, so die Prognose von Löw. Sein
Rat: "Die Unternehmen werden sich nur dann einigermaßen dagegen
schützen können, wenn die Verfahrensabläufe und die
Entscheidungskriterien entsprechend den gesetzlichen Anforderungen
klar festgelegt sind und ihre korrekte Anwendung im Einzelfall
dokumentiert wird."
Ist das Gesetz in Kraft, bleibt Arbeitgebern wenig Zeit. Die neuen
Ansprüche werden schnell bekannt sein. Denn die Bundesregierung muss
eine Antidiskriminierungsstelle einrichten, die einen Etat für die
Aufklärung über das AADG hat. Die Verbände mit Klagerecht werden das
Ihre dazu tun.
Über Lovells:
Lovells ist die sechstgrößte Rechtsanwaltssozietät der Welt und
die fünfgrößte in Europa. Mehr als 1.600 Rechtsanwälte in 27 Büros
weltweit beraten Unternehmen, Finanzinstitute und die öffentliche
Hand. Laut einer Umfrage des Handelsblatts unter den 1.700 größten
Unternehmen Deutschlands gehört Lovells zu den fünf am meisten
geschätzten Kanzleien für Arbeitsrecht (Handelsblatt vom 13. Oktober
2003).
Weitere Informationen:
Dr. Michael Neumann 
Manager Business Development & Public Relations Germany 
Lovells
Untermainanlage 1, 60329 Frankfurt am Main 
Tel: +49 (0)69 96236 666
Mobil: +49 (0)160 9056 7943 
Fax: +49 (0)69 96236 9 666 
E-Mail:  michael.neumann@lovells.com 
www.lovells.de

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